Schema
Merke: § 996 BGB normiert einen Aufwendungsersatzanspruch des redlichen Besitzers gegen den Eigentümer.
I. Vindikationslage
Zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses (Vornahme der Verwendungen) muss eine Vindikationslage vorgelegen haben.
II. Vornahme von notwendigen Verwendungen
Der Besitzer muss Verwendungen an dem herauszugebenden Gegenstand vorgenommen haben.
Verwendungen sind Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugutekommen, also ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen (BGHZ 10, 171, 177).
Beachte: Verwendungen sind Aufwendungen und somit ausschließlich freiwillige Vermögensopfer!
Nützlich ist die Verwendung nach § 996 BGB, wenn sie den Sachwert erhöht. Die Werterhöhung wird ermittelt, indem man den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung mit dem hypothetischen Wert vergleicht, den die Sache ohne Verwendungsvornahme hätte.
(Spohnheimer/BeckOGK, § 996 BGB Rn. 12 f.)
P: Maßstab
Es ist umstritten, ob bei der Sachwerterhöhung von einem objektiven oder subjektiven Maßstab auszugehen ist. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass der Wert rein objektiv zu bestimmen ist und damit die Betrachtung, ob die Verwendungen dem Eigentümer auch konkret nutzen, außer Betracht bleibt. Hierfür spricht insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der keine Einschränkung auf einen subjektiven Maßstab erkennen lässt.
(Spohnheimer/BeckOGK, § 996 BGB Rn. 14.1)
III. Redlichkeit des Besitzers
Der Besitzer muss zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme redlich gewesen sein. Dies bedeutet, dass er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht gehabt haben darf (§ 932 II BGB analog) und, dass der Streit zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt (Vornahme der Verwendung) nicht rechtshängig (§ 261 ZPO) gewesen ist, denn ab diesem Zeitpunkt weiß der Besitzer um das fehlende Besitzrecht und ist entsprechend nicht mehr schutzwürdig.
Quellen:
BGHZ 10, 171, 177, in NJW 1953, 1466.
Spohnheimer/BeckOGK, 01.02.2023, § 996 BGB Rn. 12 f. und 14.1.
29.05.2023