Schema
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Täter
Täter kann Zeuge oder Sachverständiger sein, aber auch – da der Wortlaut des § 154 StGB weiter ist als der des § 153 StGB – eine Partei in einem Zivilprozess (Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, § 154 Rn. 4).
b. Tathandlung
Die geforderte Tathandlung ist das falsche Schwören.
Falsch zu schwören, setzt das Beeiden einer Falschaussage voraus. Mithin bedarf es einer falschen Aussage iSd § 153 StGB, deren Wahrheit der Aussagende beschwört (Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, § 154 Rn. 5).
Unter einer Aussage versteht man die sprachliche Widergabe von Tatsachen.
Falsch ist eine Aussage dann, wenn sie hinsichtlich des Vernehmungsgegenstandes nicht der Wahrheit entspricht, vgl. zur Falschheit einer Aussage die Ausführungen zu § 153 StGB.
Ein Eid ist die förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage.
c. Zuständige Stelle
Die Tat muss vor einem Gericht oder einer Stelle, die zur eidlichen Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen zuständig ist, geschehen.
Nicht zuständig sind beispielsweise Staatsanwaltschaft, Polizei oder Notare (Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, § 154 Rn. 10 f.).
2. Subjektiver Tatbestand
Die Tat muss vorsätzlich geschehen.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
1. Aussagenotstand, § 157 StGB
Der Täter muss die Unwahrheit gesagt haben, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Rechtsfolge, vgl. § 153 StGB.
2. Tätige Reue, § 158 StGB
Die Angaben des Täters müssen rechtzeitig korrigiert werden. Erfasst ist die Berichtigung nach Vollendung des Aussagedelikts. Vor Vollendung kann der Täter nach den Grundsätzen von § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Hierbei ist zwischen verschiedenen Eidesformen zu unterscheiden: Beim Voreid tritt Vollendung bei Abschluss der Aussage ein; beim Nacheid erst mit Abschluss des Sprechens der Eidesformel.
Quellen:
Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 154 Rn. 4 ff.
18.10.2025
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