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Durchsuchung

Definition

Unter einer Durchsuchung versteht man das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.

Enthalten in:

Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung

Definitionen

Wohnung, Art. 13 GG

Unter einer Wohnung im Sinne des Art. 13 I GG versteht man alle Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Darunter fallen Nebenräume der Wohnung, Wohnmobile, Keller und Hotelzimmer. Nicht jedoch Telefonzellen oder Autos.

Durchsuchung

Unter einer Durchsuchung versteht man das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.

Sonstige Eingriffe, Art. 13 GG

Sonstige Eingriffe iSd Art. 13 VII GG (Auffangtatbestand) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Durchsuchung oder technische Überwachung darstellen. Dennoch sind sie als ein Fall eines vom Wohnungsinhaber unerbetenen Verweilens bzw. nicht erwünschten Betretens/Eindringens in die Räumlichkeiten zu klassifizieren.

Großer Lauschangriff

Überwachungen von Wohnungen mittels akustischer und/oder optischer Überwachungsmaßnahmen, werden als „Großer Lauschangriff“ bezeichnet.
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