Schema
Merke: Dem Geschäftsherrn haftet nach § 831 BGB aus eigenem Fehlverhalten heraus, nämlich weil er selbst beim Einsatz von Hilfspersonen Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ihm wird dabei aber kein fremdes Verhalten zugerechnet.
Macht euch folgenden Unterschied bewusst: Bei § 278 BGB haftet der Geschäftsherr für fremdes Verschulden ohne Rücksicht auf sein eigenes Verhalten. Nach § 831 BGB haftet er für eigenes vermutetes Verschulden ohne Rücksicht auf das Verschulden der Hilfsperson (Sprau, § 831 Rn. 3). Anders als § 278 BGB, der eine Zurechnungsnorm darstellt, ist § 831 BGB eine Anspruchsgrundlage.
1. Verrichtungsgehilfe als Täter
Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem eine Tätigkeit wissen- und willentlich von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht und deshalb weisungsabhängig ist (Sprau § 831 Rn. 5; RGZ 92, 345 (346)).
2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
Zu prüfen ist an dieser Stelle, ob der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer der Normen nach §§ 823 ff. BGB rechtswidrig erfüllt hat. Ein Verschulden ist dabei nicht (!) von Relevanz.
3. In Ausführung der Verrichtung
Der Verrichtungsgehilfe fügt dann in Ausführung seiner Verrichtung einen Schaden zu, wenn nach Art und Zweck zwischen der vom Geschäftsherrn aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung ein unmittelbar innerer Zusammenhang besteht (BGH NJW 71, 31). An einem solchen inneren Zusammenhang fehlt es insbesondere, wenn der Schädiger rein privat handelt.
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Quellen:
Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl. 2021, § 831 Rn. 3.
BGH NJW 71, 31. RGZ 92, 345 (346) – Zum Begriff der Bestellung zu einer Verrichtung im Sinne des § 831 BGB.
29.05.2023