Irrtümliche Eigengeschäftsführung (unechte GoA), § 687 I BGB

Definition

Der Geschäftsführer handelt ohne Fremdgeschäftsführungswillen und geht irrtümlich davon aus, dass er ein eigenes Geschäft führt. In Wahrheit führt er allerdings ein fremdes Geschäft.

Enthalten in:

§ 687 I BGB – Irrtümliche Eigengeschäftsführung

Definitionen

Unechte GoA

Die echte GoA unterscheidet sich von der unechten GoA durch den Fremdgeschäftsführungswillen. Es gibt zwei Arten der unechten GoA, nämlich die irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 I BGB) und die vorsätzliche/angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB).

Irrtümliche Eigengeschäftsführung (unechte GoA), § 687 I BGB

Der Geschäftsführer handelt ohne Fremdgeschäftsführungswillen und geht irrtümlich davon aus, dass er ein eigenes Geschäft führt. In Wahrheit führt er allerdings ein fremdes Geschäft.
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