Echte Urkunde

Definition

Eine Urkunde ist echt, wenn sie in ihrer gegenwärtigen Fassung vom ersichtlichen Aussteller stammt.

Enthalten in:

§ 267 StGB – Urkundenfälschung

Definitionen

Urkunde

Unter einer Urkunde versteht man jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren – sei es auch durch Auslegung – Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion). Klassischerweise sind Zeugnisse und Verträge jeder Art Urkunden.

Perpetuierungsfunktion, § 267 StGB

Eine Urkunde muss dauerhaft verkörpert sein, weshalb bspw. Aufzeichnungen in den Sand nicht erfasst sind. Daten auf CDs-, USB-Sticks, Festplatten können keine Urkunde sein, da sie nicht visuell wahrnehmbar sind. Anders ist es dann, wenn sie z.B. ausgedruckt werden.

Beweisfunktion

Gefordert sind eine Beweiseignung und Beweisbestimmung.

Garantiefunktion

Es muss eine natürliche oder juristische Person erkennbar sein, die hinter der Erklärung zu stehen scheint.

Zusammengesetzte Urkunde

Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist.

Gesamturkunde

Eine Gesamturkunde ist eine Zusammenfassung von mehreren Einzelurkunden zu einem einheitlichen Ganzen. Der Gesamturkunde kommt gerade ein über die Aussagen der Einzelurkunden hinausgehender Erklärungswert zu.

Echte Urkunde

Eine Urkunde ist echt, wenn sie in ihrer gegenwärtigen Fassung vom ersichtlichen Aussteller stammt.

Verfälschen einer echten Urkunde

Ein Verfälschen ist jede unbefugte, nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde, wodurch der Anschein entsteht, dies sei die ursprüngliche Erklärung des Ausstellers (Inhaltstäuschung).

Herstellen einer unechten Urkunde

Anders als in Var. 2 (Verfälschen einer echten Urkunde) handelt es sich hierbei um eine Identitätstäuschung und nicht um eine Inhaltstäuschung. Geschützt wird mithin die Identität des Ausstellers und nicht der Wahrheitsgehalt des Inhalts.

Geistigkeitstheorie

Der ersichtliche Aussteller einer Urkunde will und muss sich die Erklärung der Urkunde zurechnen lassen, wenn er „geistig hinter der Erklärung steht“ und sich zu ihr bekennt (Geistigkeitstheorie).

Schriftliche Lügen

Wenn etwas Unwahres erklärt wird und dabei der ersichtliche Aussteller und der tatsächliche Aussteller personengleich sind, spricht man von einer schriftlichen Lüge.

Gebrauch einer hergestellten unechten / verfälschten echten Urkunde

Ein Gebrauchen einer Urkunde liegt dann vor, wenn sie in den Rechtsverkehr gebracht wird und der zu Täuschende die Möglichkeit hat von ihr Kenntnis zu nehmen.
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