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§§ 223 I, 224 I StGB – Gefährliche Körperverletzung

Schema

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatbestand des Grunddeliktes, § 223 I StGB
aa. Körperliche Misshandlung eines anderen Menschen und / oder
bb. Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen
cc. Kausalität
dd. Objektive Zurechenbarkeit

b. Qualifikationsgründe, § 224 I StGB
Qualifiziert wird die Körperverletzung durch folgende Ausprägungen:

 

aa. Durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1)
Unter Gift versteht man jeden anorganischen oder organischen Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit beeinträchtigen kann (bspw. Säuren, KO-Tropfen, Rauschgifte, Gas, Pfefferspray …).

 

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind alle Stoffe, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken (bspw. zerhacktes Metall, heiße Flüssigkeiten, Viren (HIV etc.) …).

Beibringen wird definiert als einführen in oder auftragen der Stoffe auf den Körper des Opfers, sodass sich die schädigenden Eigenschaften entfalten können.

 

bb. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2)
Eine Waffe ist ein Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.

Hierunter fallen klassischerweise Schusswaffen und Schlagwaffen. Keine Waffen iSd Norm sind hingegen Äxte, Beile und Taschenmesser, da es hier an der bestimmungsgemäßen Art als Angriff- oder Verteidigungszwecke gegen Menschen mangelt.

 

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der als Angriffs- oder Verteidigungsmittel aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und (!) der Art seiner Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

 

Beispiele hierfür sind: Rasierklinge, Zigarette auf der Stirn ausdrücken, zweckentfremdete Kraftfahrzeuge, Flasche …

 

P: Muss es sich um bewegbare Gegenstände handeln?
P: Sind eigene Körperteile (des Täters) wie z.B. ein Knie ein gefährliches Werkzeug?

 

Zu P: Muss es sich um bewegbare Gegenstände handeln?
Es spricht einiges dafür auch unbewegliche Gegenstände als tatbestandsmäßig anzusehen. Der Wortlaut steht dem zumindest nicht entgegen.

Nach Sinn und Zweck soll der gefährliche Einsatz eines Mittels härter bestraft werden.

 

Die herrschende Meinung jedoch widerspricht dieser Ansicht mit der Begründung, dass sie sich gegen den Wortlaut richte und mit dem Analogieverbot aus Art. 103 II GG nicht vereinbar ist. Auch entstehen keine Strafbarkeitslücken, da solche Fälle (siehe Beispiele) regelmäßig bereits durch Nr. 5 erfüllt sind, es also einer Subsumtion unter Nr. 2 nicht bedarf.

 

Beispiel 1: Hämmern des Kopfes des Opfers gegen die Wand
Beispiel 2: Person unter Wasser tauchen

 

Zu P: Sind eigene Körperteile (des Täters) wie z.B. ein Knie ein gefährliches Werkzeug?


Nein, da ein Körperteil bereits dem Wortlaut nach kein Werkzeug ist (hM).

 

cc. Mittels eines hinterlistigen Überfalls (Nr. 3)
Ein Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, welcher für dessen überraschend und unerwartet ist, sodass sich das Opfer zu keinem Zeitpunkt auf einen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit versieht.

 

Er ist dann hinterlistig, wenn ...

 


Quellen:
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit, 20. Auflage 2019, § 14.
Fischer, 67. Aufl. 2020, StGB § 224 Rn. 3 ff.

 


18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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