Beurteilungsfehler liegen vor, wenn
- die Behörde den zugrundeliegenden Sachverhalt unzutreffend beurteilt,
- sachfremde Erwägungen vorliegen oder allgemeingültige Grundsätze der Bewertung nicht eingehalten wurde, oder
- Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
Das Ermessen ist auf Rechtsfolgenseite zu verorten. Die Behörde hat dann Ermessen, wenn die zugrundeliegende Rechtsvorschrift keine gebundene Entscheidung voraussetzt. Indikator für eine Ermessensvorschrift sind Wörter wie „kann“.
Hat die Behörde Ermessen, so beschränkt sich die Prüfung des Gerichts auf Ermessensfehler, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Diese liegen im Ermessensausfall, -fehlgebrauch oder -überschreitung.
Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt.
Ermessensfehlgebrauch bedeutet, dass die Behörde ihre Ermessensentscheidung auf vorangegangene fehlerhafte Überlegungen stützt.
Die Ermessensüberschreitung ist dann gegeben, wenn die Behörde den ihr gegebenen gesetzlichen Rahmen, häufig durch Wahl einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge, überschreitet, was eine Grundrechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat.
Obwohl der Behörde Ermessen eingeräumt wurde, kann es vorkommen, dass sie trotzdem eine zwingende Entscheidung treffen muss, sog. Ermessensreduzierung auf Null. Entscheidet sie sich für eine andere Rechtsfolge als die zwingende, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
Ermessensreduzierung auf Null liegt vor bei:
- einem Sachvehalt, in welchem der Entscheidung der Behörde der Anwendungsvorrang von Europarecht entgegensteht,
- bei dem Vorrang grundrechtlicher Schutzpflichten,
- bei einer gegenläufigen Verwaltungspraxis iVm Art. 3 I GG, in welcher die Behörde über eine längere Zeit eine gewisse Rechtsfolge typisiert hat,
- bei der sog. Folgenbeseitigungslast und
- bei intendiertem Ermessen.
Folgenbeseitigungslast bedeutet, dass die Behörde aufgrund eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs (VFBA) des Bürgers einen Verwaltungsakt an einen Dritten erlassen muss. Eröffnet die Rechtsgrundlage für diesen Verwaltungsakt Ermessen, so darf die Behörde dieses nicht ausüben, vielmehr ist der Erlass des Verwaltungsaktes wegen der Ermessensreduzierung auf Null zwingend.
Intendiertes Ermessen bedeutet, dass regelmäßig eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Nur in atypischen Sachverhalten hat die Behörde Ermessen. Intendiertes Ermessen lässt sich an dem Wort „soll“ erkennen (vgl. § 70 BauOBln).