Wechselwirkungslehre

Definition

Die Wechselwirkungslehre bezeichnet die praktische Konkordanz, das heißt den Ausgleich der verfassungsrechtlichen Güter und hat als Besonderheit iRd Art. 5 I GG, dass der Meinungsfreiheit eine besondere Bedeutung zugesprochen wird.

Enthalten in:

Art. 5 I GG – Meinungsfreiheit

Definitionen

Meinung

Meinung iSd Art. 5 I GG ist jedes Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an.

Tatsachen

Unter Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse, Vorgänge oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar oder zumindest empirisch überprüfbar sind, somit der Vergangenheit oder der Gegenwart angehören und damit dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind. Streng von Tatsachen abzugrenzen sind Meinungen/Werturteile.

Kundgabemodalitäten

Die Meinungsfreiheit schützt auch die Art und Weise, wie eine Meinung kundgetan wird.

Allgemeine Gesetze

Das Bundesverfassungsgericht betrachtet Gesetze als allgemein, wenn sie „nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, das gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat.

Wechselwirkungslehre

Die Wechselwirkungslehre bezeichnet die praktische Konkordanz, das heißt den Ausgleich der verfassungsrechtlichen Güter und hat als Besonderheit iRd Art. 5 I GG, dass der Meinungsfreiheit eine besondere Bedeutung zugesprochen wird.

Zensurverbot

Bei dem Zensurverbot handelt es sich um eine weitere Schranken-Schranke. Verboten ist nur die Vorzensur, nicht die Nachzensur.
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