Die Streitgenossenschaft ist in den §§ 59 ff. ZPO geregelt. Sie bezeichnet den Umstand, dass auf Kläger – oder Beklagtenseite mehrere Personen stehen. Man unterscheidet die einfache Streitgenossenschaft und die notwendige Streitgenossenschaft.
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, § 50 ZPO.
Die Prozessfähigkeit richtet sich nach den §§ 51 ff. ZPO. Sie bezeichnet die Fähigkeit, im Prozess selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter Prozesshandlungen vornehmen zu können oder entgegenzunehmen.
Wer nicht prozessfähig ist, muss sich im Prozess durch den gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Dies gilt beispielsweise für Minderjährige, § 51 ZPO. Ansonsten wird die Klage bereits als unzulässig verworfen.
Postulationsfähigkeit meint die Fähigkeit vor Gericht selbst wirksame Handlungen vornehmen zu können.
Beispiel: Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten sind nur Anwälte postulationsfähig, § 78 ZPO. Sie müssen die Partei bei Vornahme ihrer Handlungen vertreten.
Prozessführungsbefugt ist grds. nur die Partei, die ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht. Eine Ausnahme hiervon stellt die Prozessstandschaft dar.
Prozessstandschaft meint, dass jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht.
Es gibt die gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft, z.B. in
§ 265 ZPO, § 80 InsO, § 1629 III BGB oder § 1368 BGB. Der Rechtsinhaber kann sich auch mit einer Person darauf einigen, dass diese das Recht im eigenen Namen geltend macht. Nur der Prozessstandschafter ist dann Partei des Rechtsstreits. Dies nennt man gewillkürte Prozessstandschaft. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: Ermächtigung iSd § 185 BGB, Eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschaftlers, Keine unzumutbare Beeinträchtigung der gegnerischen Partei. Der Vorteil hiervon ist, dass der Rechtsinhaber selbst im Prozess als Zeuge vernommen werden kann, da er dann keine Partei ist.
Die Streitgenossenschaft ist in den §§ 59 ff. ZPO geregelt. Sie bezeichnet den Umstand, dass auf Kläger – oder Beklagtenseite mehrere Personen stehen. Man unterscheidet die einfache Streitgenossenschaft und die notwendige Streitgenossenschaft.
Die einfache Streitgenossenschaft ist in den §§ 59, 60 ZPO geregelt. Hier liegt ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Personen vor, sodass es prozessökonomisch geboten ist, gemeinsam zu verhandeln. Dies kann sich vor allem daraus ergeben, dass die Erkenntnisse und Feststellungen im Beweisverfahren für beide Streitgenossen von Bedeutung sind, da es sich auf ihre rechtlichen Verpflichtungen auswirkt. Trotzdem wirken die Prozesshandlungen der jeweiligen Streitgenossen unabhängig voneinander. Beispiel: Gesamtschuldner (§ 421 BGB) oder Hauptschuldner und Bürge.
Die notwendige Streitgenossenschaft folgt aus § 62 ZPO. Gegenüber ihnen muss aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen eine gemeinsame Entscheidung ergehen. Beispiel: Miterben oder Miteigentümer.
Dritte können sich auch am Rechtsstreit beteiligen, ohne selbst Kläger oder Beklagter zu sein. Es gibt die Hauptintervention, die Nebenintervention und die Streitverkündung.
Hauptintervention bedeutet, dass jemand ein Recht, über das bereits ein Prozess anhängig ist, für sich ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, § 64 ZPO. Es entsteht ein neuer Rechtsstreit zwischen dem Intervenienten und den beiden anderen. Der ursprüngliche Prozess wird ausgesetzt, bis über diesen entschieden ist.
Der Nebenintervenient tritt dem Kläger oder Beklagten bei, um diesen zu unterstützen. Die Voraussetzungen sind in den §§ 66 ff. ZPO geregelt.
Bei der Streitverkündung möchte eine Prozesspartei erreichen, dass die Feststellungen des Urteils sich auch auf einen Dritten erstrecken. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Partei im Falle ihres Unterliegens Ansprüche gegen den Dritten hat.