Dieser Gerichtsstand greift bei Streitigkeiten über ein bestehendes Vertragsverhältnis. Die Klage ist dort zu erheben, wo der Erfüllungsort liegt. Achtung: Erfüllungsort meint Leistungsort, nicht Erfolgsort!
Die besonderen Gerichtsstände sind in den §§ 20 ff. ZPO aufgelistet. Von großer Wichtigkeit ist hier insbesondere der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) und der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO).
Dieser Gerichtsstand greift bei Streitigkeiten über ein bestehendes Vertragsverhältnis. Die Klage ist dort zu erheben, wo der Erfüllungsort liegt. Achtung: Erfüllungsort meint Leistungsort, nicht Erfolgsort!
Hier ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist.
Die Widerklage ist eine Reaktion auf eine Klage. Es ist umstritten, ob die von § 33 ZPO geforderte Zusammenhang zur Klage („Konnexität“) eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung ist oder ob es dieser nur für die Begründung eines besonderen Gerichtsstands bedarf. Setzt man voraus, dass die Konnexität eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung ist, so ist die Widerklage bei fehlender Konnexität unzulässig. Geht man stattdessen davon aus, dass die Konnexität nur einen besonderen Gerichtsstand begründet, so ist die Klage zulässig, wenn sie bspw. am allgemeinen Gerichtsstand erhoben wird. Der BGH geht davon aus, dass die Konnexität auch generelle Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Begründet wird dies mit der Prozessökononomie. Die Gegenansicht verweist auf den Wortlaut von § 33 ZPO, dem gerade nur ein besonderer Gerichtsstand zu entnehmen ist.
Ausschließliche Gerichtsstände finden sich überall in der ZPO. Sie sind zwingend. Es besteht auch kein Wahlrecht des Klägers. Auch eine Gerichtsstandvereinbarung oder rügelose Einlassung ist nicht möglich. Besteht für den Streitgegenstand ein ausschließlicher Gerichtsstand und wird die Klage dort nicht erhoben, so ist sie unzulässig, wenn kein Verweisungsantrag des Klägers an das zuständige Gericht gestellt wird, vgl. § 281 ZPO.
Es kann vereinbart werden, welches Gericht örtlich zuständig sein soll, wenn es zum Rechtsstreit kommt. Die Voraussetzungen hierfür sind in den §§ 38, 40 ZPO geregelt.
Die rügelose Einlassung ist in § 39 ZPO geregelt. Erfolgt kein Verweisungsantrag des Beklagten, dass das Gericht nicht zuständig ist, so wird das Gericht dann zuständig, wenn der Beklagte zur Sache verhandelt. Dies gilt jedoch nur, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand einschlägig ist.